Legoland Günzburg: Stinkbomben-Angriff auf Besucher

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Ein übler Scherz, bei dem der Übeltäter im wahrsten Sinne des Wortes üble Luft hinterließ, ereignete sich am Samstagnachmittag im Günzburger Legoland in Deutschland.

Legoland-Guenzburg-Deutschland
In einem Gebäude des Legolandes wurde eine Ampulle entdeckt, die wohl einer Stinkbombe zugeordnet werden kann.

Legoland Günzburg: Besucher klagten über Erbrechen

Mehrere Besucher und ein Mitarbeiter des Legolandes Günzburg klagten über Luftnot, Erbrechen und Übelkeit. Eine Frau wurde zur Beobachtung ins Krankenhaus eingeliefert.

Die ermittelnde Polizei geht derweil von einem üblen Scherz aus. Die Zusammensetzung der Flüssigkeit, welche sich in der Ampulle befand, ist noch nicht geklärt.

Ein Mitarbeiter, der die stinkende Ampulle und deren Überreste mit Papiertüchern entsorgen wollte, wurde übel und er bekam keine Luft mehr.

Nach dem Eintreffen von Polizei und Notarzt am Ort des Geschehens klagten auch mehrere Besucher über Brechreiz und Übelkeit. Insgesamt zwölf Personen konsultierten die herbeigerufenen Rettungskräfte.

Feuerwehrleute betraten mit Atemschutzmasken das Gebäude, konnten jedoch keine akut gesundheitsschädigenden Substanzen ausmachen.

Stinkbombenangriff im Legoland: LKA ermittelt

Zwischenzeitlich wurde das Landeskriminalamt (LKA) in die Ermittlungen eingeschaltet.

Höchstwahrscheinlich handelt es sich jedoch nicht um einen kriminellen Akt, sondern um einen üblen Scherz, im Sinne einer Stinkbombe.

Ob den „Täter“ eine Strafe droht, wird die Analyse des Ampulleninhaltes ergeben.

Sollte die Flüssigkeit den Regelungen der Bedarfsgegenständeverordnung (§ 3) und dessen Anhang entsprechen, dürfte der übelriechende Scherz für den Scherzbold wohl folgenlos bleiben, da die Stinkbombe nicht verboten ist und als handelsüblicher Scherzartikel verkauft werden darf.

Sollte die Substanz jedoch auf Ammoniumsulfidbasis oder einer anderen Ammoniumverbindung beruhen, könnte es für den Täter, sofern dieser schon strafmündig ist, mit einer empfindlichen Strafe geahndet werden, beispielsweise wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB).


Grafik Legoland Günzburg (c) PR

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