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HomeDeutschlandKino.to und Kinox.to Urteil: Ein Strafrecht vergangener Jahrhunderte

Kino.to und Kinox.to Urteil: Ein Strafrecht vergangener Jahrhunderte

  • 15. Februar 2012
  • Geschrieben in DeutschlandDigitalFeatured

Kino.to / Kinox.to Urteil hat zahlende Nutzer im Visier: Das im letzten Jahr abgeschaltete illegale Streaming-Portal „Kino.to“ sorgt weiter für Gesprächsstoff.

Kino.to-Kinox.to-Urteil-News

Wie jetzt bekannt wurde, sollen die Ermittlungen nun nicht mehr nur auf die Betreiber der Portals beschränkt bleiben, sondern auch auf die Nutzer der Seite ausgeweitet werden.

Staatsanwaltschaft: Ermittlungen auf Kino.to-Kunden ausgeweitet

Wie das Nachrichtenmagazin „Focus“ erfahren haben will, müssen tausende von Nutzern mit einem Strafverfahren seitens der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft in Dresden rechnen.

Betroffen sind insbesondere Kino.to-User, welche die für die Nutzung des Portals notwendigen Zahlungen mittels des Bezahldienstes „Paypal“ getätigt hatten.

Die Daten der betreffenden Kunden fand die Staatsanwaltschaft über die beim Kinox.to-Vorgängerportal „Kino.to“ beschlagnahmten Computer.

Der Geschäftsführer der Gesellschaft zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), Matthias Leonardy teilte gegenüber „Focus“ mit, dass den Nutzern von „Kino.to“ bekannt gewesen sein müsste, dass diese sich strafbar machen.

Leonardy verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig aus dem Dezember letzten Jahres. Die Richter bezeichneten das Streamen von Raubkopien demnach als strafbare Handlung.

Kino.to Urteil: Mangelnde Kompetenz bei Amtsrichtern?

Allerdings beleuchtete der zuständige Richter dabei scheinbar nicht, woran die Nutzer erkennen können, ob es sich innerhalb des Kino.to-Angebotes um eine illegale Raubkopie oder eine ursprünglich legal eingestellte Datei handelte.

Dies belegt jedoch, wie sooft, die teilweise vorhandene mangelnde Kompetenz von Amtsrichtern an deutschen Gerichten, deren Urteile vielfach in der nächsten Instanz kassiert werden, weil die zuständigen Richter am Landgericht eine höhere Kompetenz aufweisen.

Das Problem der Staatsanwaltschaft wie auch der Richter ist jedoch nicht das Internet und die daraus resultierenden Handlungen, sondern ein Strafrecht, welches seit Beginn des Deutschen Reiches in Kraft trat und in vielen Bereichen antiquiert ist.

Weitere News: KinoX.to legal? Gericht sieht Streaming-User strafbar

Strafgesetzbuch: So alt wie das Kaiserreich

Kurz nach Gründung des Deutschen Reiches trat das Strafgesetzbuch 1872 in Kraft. Trotz vieler Änderungen beruhen die Grundpfeiler des Strafgesetzbuches immer noch auf dem alten Gesetzeswerk.

Ähnlich verhält es sich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dieses trat im Jahre 1900 in Kraft. Insofern versucht das deutsche Strafrecht, ähnlich wie es die katholische Kirche macht, heutige Verhältnisse mit alten und überholten Büchern zu regeln.

Die katholische Kirche überträgt die Gleichnisse und Geschehnisse von vor 2000 Jahren im Nahen Osten 1:1 auf die Welt Mitteleuropas im 21. Jahrhundert und leitet daraus entsprechende Handlungsweisen für die Menschen der heutigen Zeit ab.

Ähnlich verfährt der Islam mit dem Koran. Die Staatsanwaltschaft und die Richter müssen Recht im 21. Jahrhundert sprechen, auf Grundlage eines Gesetzeswerkes, welches noch vor Installation des ersten Telefonnetzes und damit vor Beginn der Telekommunikation in Kraft trat.

Dieser Zustand dürfte für die Strafverfolgungsbehörden daher zunehmend zur Quadratur des Kreises werden, trotz zahlreicher Gesetzesnovellen. Einziger Ausweg aus diesem Dilemma wäre eine komplette Neuordnung des Strafrechtes.

Bsp. Grafik zum Artikel: Kino.to Urteil / Strafrecht (c) Kinox.to

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