Gaspreise in Deutschland: Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilt zur Zeit in zwei Verfahren über die Zulässigkeit von Gaspreiserhöhungen.
Dabei geht es um die Auswirkungen einer Gaspreisanpassung, die in den AGB der betreffenden Gasanbieter aufgeführt sind.
Zwei Fälle, in denen die Gaskunden in der Vorinstanz obsiegten
Diese Klausel wurde bereits 2004 als unwirksam beurteilt.
Eine der vordringlichen Fragen, die in der Verhandlung zur Debatte steht, dürfte sein, ob die Kunden das bereits an die Gasversorger bezahlte Geld zurückerhalten.
Hierbei geht es auch um die Frage, ob die Gasversorger generalisiert, also allen Kunden die Beträge erstatten müssen oder ob sich eine mögliche Rückzahlung nur auf die heute zu behandelnden Fälle bezieht, also individuell zu beurteilen ist.
Bei dem ersten Fall hatte der Kläger bereits einen Vertrag mit dem Versorger im Jahre 1981 geschlossen.
Die erfolgten Preiserhöhungen akzeptierte dieser stillschweigend, bis er den Anbieter wechselte. Danach forderte der Kläger von seinem bisherigen Anbieter anteilig Geld zurück, was dieser verweigerte.
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Gaspreise: Widerspruchslose Preiserhöhung kein „Einverständnis“
In der Vorinstanz bekam der Gaskunde recht, was nun die Verhandlung beim BGH auslöste.
Das vorinstanzliche Gericht verwies darauf, dass eine widerspruchslose Preiserhöhung nicht als Einverständnis gewertet werden dürfe.
Im zweiten zu behandelnden Fall klagt ein Gasversorger gegen einen Großkunden. Dieser legte demnach im Jahr 2005 gegen eine Gaspreiserhöhung schriftlich Widerspruch ein und bezahlte die Erhöhungen nicht.
Auch der verklagte Großkunde konnte sich in der Vorinstanz mit seiner Sichtweise vor Gericht durchsetzen.
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