Gäfgen-Prozess: Kindermörder bekommt Schmerzensgeld

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Gaefgen-Prozess

Der Mörder des Frankfurter Bankierssohns Jakob von Metzler bekommt durch das Landgericht Frankfurt Schmerzensgeld zugesprochen.
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Die Frankfurter Richter sprachen dem Entführer und späteren Mörder Magnus Gäfgen insgesamt 3000 Euro nebst Zinsen zu, die das Land Hessen nun an Gäfgen zahlen muss.

Unvorstellbare Schmerzen als Zahlungsgrund

Ein Polizeiermittler hatte den Schuldigen während eines Verhörs im Jahre 2002 mit „unvorstellbaren Schmerzen“ gedroht, wenn dieser nicht den Aufenthaltsort des Bankierssohnes verraten würde.

Der ehemalige Jurastudent Magnus Gäfgen hatte 2002 Jakob von Metzler entführt. Der Bankierssohn wurde kurze Zeit später tot aufgefunden, Gäfgen wurde daraufhin 2003 zu lebenslanger Haft verurteilt.

Gäfgen klagt sich durch die Instanzen

Magnus Gäfgen hatte die Tat gestanden, strebte dennoch aufgrund der Verhörmethoden eine Wiederaufnahme des Verfahrens an. Das Wiederaufnahmegesuch wurde jedoch gerichtlicherseits verworfen.

Aufgrund der Verhörmethoden klagte der Verurteilte auf Schmerzensgeld. Hierbei nutze er den vollen Instanzenweg aus, ausgehend vom Bundesgerichtshof, zum Bundesverfassungsgericht, bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte .

Polizeiverhör-Zweifehafte Methodik

Der damalige stellvertretende Frankfurter Vize-Polizeipräsident Wolfgang Daschner wies die Polizei an, bei der polizeilichen Vernehmung Gäfgen körperliche Gewalt anzudrohen, damit dieser das Versteck des Entführungsopfers preisgebe. Gäfgen gab dem Gericht gegenüber an, durch die Handlung des Polizeibeamten traumatisiert worden zu sein.

Der Mörder führte die Polizei im Anschluss an das Verhör zu einem Teich, indem er die Leiche des Bankierssohns entsorgt hatte. Bereits im Jahr 2004 wurden die betreffenden Polizeibeamten vom Frankfurter Landgericht aufgrund der Verhörmethoden zu einer Geldstrafe verurteilt.

Aufschrei der Moral

So schwer das Urteil des Frankfurter Landgerichts für den Normalbürger nachzuvollziehen ist, umso mehr gilt auch hier der Grundsatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes „Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich“.

Dieser Grundsatz gilt auch für Mörder, die als dreist zu bezeichnende Handlung des Kindermörders Gäfgen und deren Wirkung in die Gesellschaft hinein wirkt jedoch wie eine nachträgliche Verhöhnung des Opfers.


(c) twt

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