Auszubildende und Studenten in Deutschland können nach zwei jüngst gefällten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) in Zukunft die Ausbildungskosten steuerlich geltend machen.
Diese Regelung besitzt Rechtswirkung bis zu fünf Jahre rückwirkend für die Zeit der ersten Ausbildung oder ein Erststudium.
Werbungskosten: BFH widerspricht Finanzämtern
Mit dem nun gefällten Urteil widersprach der Bundesfinanzhof der gängigen Praxis von Finanzämtern, die Aufwendungen für das Studium oder eine Ausbildung nicht mit späteren Steuerzahlungen im Steuerbescheid berücksichtigt haben.
Das höchste Finanzgericht verwies darauf, dass ein allgemeines Abzugsgebot nicht aus dem geltenden Einkommensteuerrecht hergeleitet werden könne.
In den beiden nun verhandelten Fällen müssten stattdessen die Kosten der Ausbildung als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, da diese durch die folgende Berufstätigkeit der Kläger „hinreichend konkret“ begründet seien, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
Steuererklärung: Pilot beantragte Verlustvortrag
Ein heutiger Pilot hatte ebenso geklagt, wie eine Medizinstudentin. Der Pilot hatte gegenüber dem Finanzamt Kosten in Höhe von 28000 Euro geltend gemacht, er beantragte zusammen mit seiner Einkommensteuererklärung aus dem Jahr 2004 einen Verlustvortrag, der ihm vom Finanzamt verwehrt wurde.
Der heutige Pilot hatte dahingehend argumentiert, dass die Ausbildung vorweggenommenen Werbungskosten für seine spätere Berufstätigkeit als Pilot gleiche. Ebenso folgten die Finanzämter der ähnlichen Argumentation der Medizinstudentin nicht, worauf beide unabhängig voneinander geklagt hatten.
Dem Staat drohen nun steuerbedingte Ausfälle in Milliardenhöhe. Die Urteile des Bundesfinanzhofs tragen die Aktenzeichen: VI R 38/10 und VI R 7/10, vom 28.07.2011.
Grafik: Ausbildungskosten, Deutschland (c) ipm