Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein neues Grundsatzurteil gefällt. In diesem ging es um die Frage, ob für Computer, die als Arbeits-PC im Home-Office eingesetzt werden, zusätzliche Rundfunkgebühren zu entrichten sind.
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte diese Frage. Insbesondere Freiberufler, die vom Home-Office aus arbeiten, dürfte dieses Urteil freuen.
Bundesverwaltungsgericht: Drei Betroffene klagten
Diese müssen nach dem Urteil des höchsten Verwaltungsgerichts keine GEZ-Gebühren für ihren internetfähigen Arbeitscomputer bezahlen. Drei Betroffene hatten gegen die bisher geltende Regelung, die eine Zahlungspflicht vorsah, geklagt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch klar, dass es für die Betroffenen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen keine zusätzliche Rundfunkgebührenpflicht gebe. Im Fall der Kläger nutzen diese einen Teil ihrer Wohnung für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.
In den hierfür genutzten Wohnungsteilen benutzten sie einen internetfähigen Computer. In den übrigen Wohnungsbereichen sind normale Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die die Kläger Rundfunkgebühren entrichten.
Arbeitscomputer: GEZ verlangte Gebühren
Die GEZ verlangte von den Klägern darüber hinaus jedoch Rundfunkgebühren auch für den internetfähigen Arbeitscomputer. Die Kläger beriefen sich jedoch auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte und zahlten nicht, worauf es zur Klage kam.
In der Revision, die das Bundesverwaltungsgericht nun zu verhandeln hatte, wies es die Argumente der öffentlichen Rundfunkanstalten zurück und gab der Argumentation der Kläger recht. Die Richter argumentierten, wie die Kläger, mit der Zweitgeräteregelung.
Zudem verwiesen die Richter darauf, dass durch mobile Arbeitscomputer, wie Laptops oder Notebooks, eine Zuordnung zu bestimmten Räumen oftmals überhaupt nicht möglich sei. Das Urteil trägt das Aktenzeichen BverwG 6C 15.10,45.10 und 20.10.
Grafik Arbeitscomputer (c) IM